Discussion:
elektronische Rechnungslegung in Österreich
Juergen Bruckner
2013-01-24 12:34:06 UTC
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Seit 01.01.2013 ist das AbgabenÀnderungsgesetz 2012 in Kraft, mit
welchem auch die Regelungen zur elektronischen Rechnungslegung
vereinfacht und erleichtert wurden.

Der leistende Unternehmer darf eine Rechnung iSd UStG elektronisch per
E-Mail, als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF- oder Textdatei oder als
Fax-Rechnung an einen anderen Unternehmer ÃŒbermitteln.
Voraussetzung ist, dass der LeistungsempfÀnger dieser Art der
Rechnungsausstellung zustimmt.

Voraussetzung fÃŒr das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden
elektronischen Rechnung ist, dass die Echtheit der Herkunft der
elektronischen Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre
Lesbarkeit gewÀhrleistet sind (vgl. a.§ 11 Abs. 1 und Abs. 1a UStG).
Dies haben Leistungserbringer und LeistungsempfÀnger unabhÀngig
voneinander in ihrem VerfÃŒgungsbereich sicherzustellen.

- Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der IdentitÀt des
Leistungserbringers oder Rechnungsausstellers.

- Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach § 11 UStG 1994
erforderlichen Angaben nicht geÀndert wurden.
Aus der Unversehrtheit des Inhalts folgt jedoch nicht, dass die
Rechnung inhaltlich (z.B. Anschrift des Leistenden) tatsÀchlich
richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war.

- Lesbarkeit bedeutet fÃŒr Menschen inhaltlich erfassbar und
verstÀndlich.

Jeder Unternehmer kann daher das fÃŒr ihn geeignete Verfahren zur
Sicherstellung dieser drei Voraussetzungen frei wÀhlen.

Da diese drei Voraussetzung ebenfalls durch Zertifikate von CAcert
erfÌllt bzw. sichergestellt werden, wÀre davon Auszugehen, dass
elektronische Rechnungen mit Zertifikaten von CAcert signiert werden können.

Damit könnte diese Vereinfachung der Gesetzeslage durchaus genutzt
werden um CAcert auch im Unternehmensbereich weiter zu 'pushen'.

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